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AGB

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen catch a job - Private Arbeitsvermittlung Marko Böhnke (nachfolgend catch a job genannt) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen über die Personalvermittlung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des Auftraggebers, die von catch a job nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für catch a job unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Der Vertragsabschluss bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie durch catch a job schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.


§ 2 Gegenstand / Durchführung des Vertrages
(1) catch a job recherchiert auftrags- oder projektbezogen für den Auftraggeber. catch a job stellt dem Auftraggeber mögliche Kandidaten zur Verfügung. Auf Wunsch erfolgt dann eine persönliche Vorstellung des Bewerbers.

(2) catch a job verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Dienstleistung alle ihr zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und höchste Vertraulichkeit zu bewahren.

(3) Die Beratungen und sonstigen Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. catch a job ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages die Dienstleistung Dritter zu bedienen, wie z.B. Zeitungsinseraten, Internet-Portale, Job-Messen etc.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und catch a job von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von catch a job bekannt werden.

(5) Die jeweiligen Entscheidungen zu bzw. aus den Beratungsergebnissen sind von den zuständigen Organen des Auftraggebers in eigener Verantwortung zu treffen.


§ 3 Honorarbedingungen
(1) Vermittlungshonorar Mit Abschluss eines Arbeits-/Dienstvertrages zwischen einem von catch a job vermittelten Bewerbers und dem Auftraggeber sowie einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft wird für diesen abgeschlossenen Vermittlungsauftrag ein Honorar berechnet. Das Vermittlungshonorar umfasst dabei folgende Leistungen von catch a job:

  • Gestaltung der Werbemittel, insbesondere der Personalsuchanzeigen;

  • Sichtung und Vorauswahl der Bewerbungsunterlagen;

  • Vorbereitung und Durchführung der Bewerbungsgespräche;

  • Vorbereitung und Durchführung von Assessments;

  • Darstellung der Bewerber durch aussagefähige Exposes ;

  • Vorstellung der Bewerber und, falls vereinbart, Teilnahme an den Auswahlgesprächen;

  • Absage der vorgestellten, aber nicht berücksichtigten Bewerber


Wird der von catch a job vermittelte Bewerber vom Auftraggeber nicht eingestellt, wird keine Provision geschuldet. Preisvereinbarungen verstehen sich als Nettopreise. Rechnungen sind ohne Abzug von Skonto spätestens nach 14 Tagen zu begleichen. Die Provision ist fällig bei Zustandekommen des Arbeits- /Dienstvertrages, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. catch a job ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt catch a job unbenommen.

(2) Anzeigenkosten Umfang, Verbreitungsgebiet und Ausgestaltung von Anzeigen zur Personalsuche bestimmen sich nach den getroffenen Einzelvereinbarungen. Die Berechnung erfolgt gemäß diesen Vereinbarungen, entsprechend den Konditionen, die für den Kunden mit dem jeweiligen Medium ausgehandelt wurden.


§ 4 Haftung
(1) Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

(2) Die Dienstleistung von catch a job für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. catch a job und eventuelle Erfüllungsgehilfen haften nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen Nichteignung des Bewerbers ergeben.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler) in Notizen, Protokollen, Berechnungen, etc. können von catch a job jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, nach Kenntniserlangung, durch den Auftraggeber gegenüber catch a job gerügt werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel catch a job unverzüglich anzuzeigen.

(4) Eine weitergehende Haftung von catch a job, z.B. bei höherer Gewalt (darunter zählt auch Krankheit und ein daraus resultierendes Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrages), ist ausgeschlossen.


§ 5 Vertragsbeendigung
(1) Der Vermittlungsauftrag gilt als beendet und erfüllt, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem seitens von catch a job vermittelten Bewerber zustande gekommen ist.

(2) Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(3) Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallenen Kosten gem. § 3 (2) bis (4) sind, soweit sie vor Zugang der Kündigungserklärung veranlasst wurden, zu zahlen.

(4) Beauftragt der Auftraggeber diesen Bewerber jedoch innerhalb von 12 Monaten, nachdem ihm die personenbezogenen Daten des Bewerbers durch namentliche Benennung durch catch a job bekannt gegeben wurden, direkt oder indirekt mit einer Tätigkeit oder stellt ihn ein, hat catch a job Anspruch auf das Vermittlungshonorar gem. § 3(1).

(5) Für den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber, wird das Vermittlungshonorar ebenso fällig, falls der vorgeschlagene Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages eingestellt wird gem. § 3 (1). § 6 Schweigepflicht (1) catch a job und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit catch a job nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt ist. (2) catch a job ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten und zu speichern.


§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von catch a job gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, dass der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitestgehend erreicht wird.

catch a job- Stand: Januar 2015

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